Verfahrenspflegerin

in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren



Mein Auftrag:


Wahrnehmung der "objektiven" Interessen des Betroffenen

Stellung des Verfahrenspflegers


Die eigene Verfahrensfähigkeit wird in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren oftmals schwierig oder aber bestehende Beeinträchtigungen lassen diese einfach nicht zu. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Um die faktische (nicht rechtliche) fehlende Verfahrensfähigkeit von Erwachsenen auszugleichen, wird vom Gericht aus ein geeigneter Verfahrenspfleger bestellt - sofern kein eigener Rechtsbeistand vorhanden ist. Der Verfahrenspfleger wird also dann tätig, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG).


Dabei obliegt es dem Verfahrenspfleger die Verhältnismäßigkeit des beantragten Eingriffs in die Rechte des Betroffenen zu überprüfen und Alternativmaßnahmen im Blick zu haben. Dieses gilt insbesondere bei freiheitsentziehender Unterbringung bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM).


Der Verfahrenspfleger steht somit bildlich gesehen schützend vor dem Betroffenen, rechtlich aber als weiterer Beteiligter im Verfahren neben ihm.

Grundlagen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Regelfall

In der Regel ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers  erforderlich, wenn die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

Sonderfälle

Wenn das Gericht im Falle einer Betreuerbestellung bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen will, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen ausgegangen wird oder aber der Betroffene sich tatsächlich nicht in irgendeiner Art und Weise äußern kann.

Erforderlichkeitsgrundsatz

Wenn die Interessen und die Wünsche im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand vom Betroffenen nicht selbst wahrgenommen und in das Verfahren eingebracht werden können, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers "erforderlich".

Zwingend

In Genehmigungsverfahren zur Sterilisation, Einwilligung oder Widerruf zu einem ärztlichen Eingriff, einer ärztlichen Untersuchung oder einem Behandlungsabbruch sowie einer Zwangsbehandlung und ähnlichen Maßnahmen ist "stets" ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Gleiches gilt für eine freiheitsentziehende Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Obligatorisch ...

in Verfahren zur Aufgabe von Wohnraum sowie bei Betreuerbestellung von Minderjährigen kurz vor ihrer Volljährigkeit (besondere Schutzbedürftigkeit gegeben).

Aufgaben des Verfahrenspflegers


  1. Laut dem Gesetz nimmt der Verfahrenspfleger die Interessen des Betroffenen im Gerichtsverfahren wahr. Unter „Interessen“ sind – so die Gesetzesmotive – die „objektiven Interessen“ gemeint (gilt als vorrangige Handlungsmaxime). Objektive Interessen kennzeichnen sich durch ein tatsächliches und allgemeingültiges Bedürfnis, welches zum Erhalt einer würdigen Existenz eines Interessenträgers notwendig ist.
  2. Der Verfahrenspfleger agiert als "Helfer" des Betroffenen, d. h. er informiert in geeigneter Weise über den Verfahrensgegenstand und den Ablauf sowie den möglichen Ausgang des Verfahrens, weist auf seine Rechte hin, übersetzt Fachsprache und übermittelt eigenes formulierte Anträge oder Rechtsmittel des Betroffenen an das Gericht. Hierzu ist der persönliche Kontakt zum Betroffenen notwendig.
  3. Sollte der Betroffene nicht mehr zur Willensäußerung in der Lage sein oder der aktuelle Wunsch mit einer erhebliche Selbstschädigung einhergehen, so ermittelt der Verfahrenspfleger konkrete Anhaltspunkte für seinen "mutmaßlichen" Willen. Hierzu können Angehörige o. a. eingebunden werden.
  4. Der Verfahrenspfleger hat den Wunsch und den Willen des Betroffenen zu erkunden (Präferenzen eingeschlossen) und bei Gericht einzubringen. Dieses dient dem ermittelndem Sachstand im Verfahren.
  5. Der Verfahrenspfleger nimmt an der richterlichen Anhörung der betroffenen Person teil.


Kurz gefasst:

__________

  • Der Verfahrenspfleger ist kein gesetzlicher Vertreter. Es handelt sich um einen "Pfleger" im rechtlichen Sinne (Wahrnehmung fremder Interessen).
  • Der Verfahrenspfleger nimmt die "Interessen des Betroffenen" wahr, wenn der Betroffene dazu selbst nicht oder nur teilweise in der Lage ist.
  • Der Verfahrenspfleger tritt im jeweiligen Verfahren immer im eigenen Namen auf und nicht im Namen des Betroffenen. Der Verfahrenspfleger macht also fremdes Recht im eigenen Namen geltend.
  • Der Verfahrenspfleger ist nicht an den Willen der Betroffenen gebunden.
  • Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers bezieht sich auf das jeweilige "Verfahren" - ist also sachlich und zeitlich begrenzt.

Quelle: u. a. Harm, Uwe: Verfahrenspflegeschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 6. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Köln.

Mein Anspruch an die Tätigkeit

als Verfahrenspflegerin

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Die betroffene Person nimmt das von Außen angestrebte Betreuungs- und/oder Unterbringungsverfahren als Bedrohung wahr - und das mit gutem Recht. Schließlich wird sie mitunter in ihren Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechten stark begrenzt. Sie verkennt dabei unter Umständen, dass ihre eigene Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist und Maßnahmen zum Schutze ihrer Person oder anderer Personen unerläßlich sind.

In diesen Situationen ist ein behutsamer und wohlwollender Zugang enorm wichtig. Dafür trage ich besondere Sorge.

Die betroffene Person kann sich darauf verlassen, dass ich ihre Interessen vertrete und jedes einzelne Verfahren von mir auf seine Verhältnismäßigkeit hin überprüft wird. Meine Tätigkeit als Verfahrenspflegerin übe ich gewissenhaft und verantwortungsbewusst aus.

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